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23.04.2020 | Arbeitsrecht:
NEUES ZUM VERFALLEN VON URLAUBSANSPRÜCHEN
Die Festsetzung europarechtlicher Vorgaben führt dazu, dass es deutliche Änderungen im nationalen Urlaubsrecht gibt, die insbesondere auch erhebliche Auswirkungen auf das Verfallen von Urlaubsansprüchen haben.
Bislang galt, außerhalb von langandauernder Erkrankung, dass Urlaub grundsätzlich am Ende eines Kalenderjahres verfällt, unter bestimmten Voraussetzungen erst am 31.03. des Folgejahres.
Weitergehende Risiken für den Arbeitgeber bei nicht gewährten Urlaub bestanden im Regelfall nicht. Dies hat sich nun grundlegend geändert:
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist der Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass er seinen jährlichen Urlaub zu nehmen hat.
Unterlässt es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer rechtzeitig und vollumfänglich über die Folgen nicht genommenen Urlaubs hinzuweisen, dann verfällt der Urlaub weder zum 31.12. noch zum 31.03. des Folgejahres. Es ist derzeit auch noch völlig ungeklärt, ob er dann ähnlich wie bei Krankheit nach 15 Monaten verfällt oder noch wesentlich länger erhalten bleibt, was eine erhebliche finanzielle Belastung für Arbeitgeber darstellen würde.
Nun gibt es eine erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema „Belehrungspflicht“, der sich entnehmen lässt, dass die Hürden hier für den Arbeitgeber vermutlich sehr hoch sein werden.
Mit Urteil vom 22.10.2019 – 9 AZR 98/19 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sogar ein leitender Angestellter, der kraft der vertraglichen Vereinbarungen selbst entscheiden kann, wann er Urlaub nimmt, vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend über die Urlaubsinanspruchnahme hinzuweisen ist.
Leider gibt es noch keine weiteren Entscheidungen, in denen der Umfang der Arbeitgeberpflichten näher beschrieben wird.
Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht