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18.02.2022 | Arbeitsrecht:
Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist bei der Beantragung von Brückenteilzeit
Vor einiger Zeit wurde im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine neue gesetzliche Regelung eingeführt, nämlich das Recht für Arbeitnehmer, unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Brückenteilzeit beantragen zu können. Dies bedeutet, dass von vornherein eine lediglich zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit beantragt werden kann. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit machen derzeit nicht wenige Arbeitnehmer Gebrauch.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 595/20 – entschieden, dass dann, wenn der Arbeitnehmer bei der Antragstellung die dreimonatige Mindestankündigungsfrist nicht einhält, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dies einen Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt darstellt. Eine solche Auslegung sei nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.
Dies hat zur Folge, dass – anders als bei einem unbefristeten Teilzeitantrag – die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führt, da oftmals offen sein wird, ob der Arbeitnehmer im Zweifel eine verkürzte Brückenteilzeit beantragen möchte oder ob eine verkürzte Brückenteilzeit vom Arbeitnehmer gewünscht ist oder eine Verschiebung.
Es wird daher künftig auf eine Auslegung der Anträge im Einzelfall ankommen.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht