10.02.2021 | Arbeitsrecht:
Mit Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 23/19 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass einem Betriebsrat nicht automatisch das Recht zusteht, monatlich Einblick in die Gehaltslisten der Mitarbeiter zu verlangen.
Insbesondere sei ein pauschaler Hinweis auf Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben oder vorhandener Mitbestimmungsrechte nicht ausreichend.
Der Betriebsrat muss vielmehr im Einzelfall erklären, aus welchen Gründen der Einblick im verlangten monatlichen Turnus erforderlich sei.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass für das Begehren einer monatlichen Einsicht in die Gehaltslisten eine konkrete Begründung erforderlich ist.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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