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04.06.2020 | Steuerrecht:
VERGEBLICHE PROZESSKOSTEN KÖNNEN BEI DER ERBSCHAFTSSTEUER ABGEZOGEN WERDEN
In dem hier vom BFH zu entscheidendem Fall hatte der Gegner erst kein Glück, dann noch Pech:
Der Erblasser gab zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrebter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagt ihm das Finanzamt und die I. Instanz beim Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer. Der BFH korrigierte das dann.
Der BFH hatte in dem Urteil vom 22.05.2020 (Aktenzeichen II R 29/16) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Der Erblasser forderte nach dem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, der Erblasser sei bei der Schenkung nicht geschäftsfähig gewesen. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und der Erbe blieb auf den Prozesskosten sitzen. Er machte daher die Kosten bei der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd geltend. Dies wurde vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision zum BFH hatte Erfolg.
Der BFH begründet seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5, Nr. 3, Satz 1 ErbStG. Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erblasser unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von vermeintlichen zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5, Nr. 3, Satz 3 ErbStG). Auch § 10 Abs. 6, Nr. 1 ErbStG steht dem Abzug von Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründeten Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregulierungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5, Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.
In diesem Zusammenhang hat der BFH weiter entschieden:
Es ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung.
Der Entscheidung kann entnommen werden, dass streng zwischen den Kosten der Nachlassverwaltung und den Kosten der Regulierung des Nachlasses als solchen zu unterscheiden sind. Lediglich die Kosten der Regulierung des Nachlasses als solche, sind bei der Erbschaftssteuer abzugsfähig.
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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