Die Haftung des faktischen Geschäftsführer einer GmbH
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27.08.2019 | Reiserecht:
ANRECHNUNG VON AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH EU-FLUGGASTRECHTEVERORDNUNG AUF NATIONALE REISEVERTRAGLICHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Am 06.08.2019 hatte der unter anderem für Reiserecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in zwei Fällen über die Anrechenbarkeit von Ausgleichsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung auf reise- und beförderungsrechtliche Ersatzansprüche nach nationalem Recht zu befinden, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18.
Im Verfahren X ZR 128/18 buchten die Kläger bei der Beklagten 2016 eine Urlaubsreise, welche Flüge sowie verschiedene Hotelaufenthalte inkludierte. Aufgrund verweigerter Beförderung kamen die Kläger mit mehr als 30stündiger Verspätung an ihrem Zielort an. Sie verlangten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie die Kosten der wegen der für eine geänderte Planung erforderlich gewordenen Übernachtung in einem anderen Hotel.
Im anderen Verfahren X ZR 165/18 trafen die Kläger aufgrund eines verzögerten Abfluges einen Tag später in Namibia ein. Ihre Ansprüche richteten sich auf Ersatz der Kosten für die nicht in Anspruch genommene aber bereits in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie die Kosten für die unplanmäßige Übernachtung in Windhoek.
In beiden Fällen hatten die Airlines Ausgleichszahlungen in Höhe von je 600,00 EUR pro Reisenden nach Art. 7 Abs. 1 c Fluggastrechteverordnung gezahlt und die Parteien stritten nun darüber, ob eine Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung dieser Ausgleichszahlungen auf die reiserechtlichen und beförderungsrechtlichen Schadensersatzansprüche erfolgen müsse, welche die Kläger bei den Reiseveranstaltern geltend gemacht hatten.
Die Amtsgerichte hatten die Klagen der Reisenden abgewiesen, da nach ihrer Auffassung eine Anrechnung der Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung auf die nationalen reiserechtlichen Schadensersatzansprüche zu erfolgen habe. Ebenso sahen es die Berufungsrichter. Im Einzelnen stellten diese fest, dass für den Fall, dass ein Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung beanspruche, diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf die wegen desselben Ereignisses geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen seien. Ohne Bedeutung sei, ob sich die Ersatzansprüche auf materielle oder immaterielle Schäden richteten.
Diese Rechtsauffassung bestätigten nun auch die Richter des Bundesgerichtshofes:
Bei den Ersatzansprüchen der Kläger auf Erstattung der nutzlos gewordenen Aufwendungen bzw. im zweiten Fall auf Erstattung der Zusatzkosten für eine weitere Unterkunft handelt es sich um solche zur Kompensation durch Nicht- oder Schlechterfüllung hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Es handelt sich dabei um weitergehenden Schadensersatz, so dass gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechteverordnung eine Anrechnung zu erfolgen habe. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung seien den Klägern diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihnen im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen seien und mit dem Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmen. Auch wiesen die Richter daraufhin, dass die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht nur den pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden dienen solle, sondern auch dem Ersatz seiner materiellen Schäden. Damit sei eine Anrechnung in beiden Fällen geboten.
Exkurs:
Bei den oben zu entscheidenden Fällen des Bundesgerichtshofes handelt es sich um Fälle aus dem Jahre 2016.
Nunmehr ist dies durch das seit dem 01.07.2018 geltende Pauschalreiserecht gesetzlich geregelt in § 651 p III S. 2 Nr. 1 BGB, welcher eine Anrechnung vorsieht.
Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin