Nießbrauch kann schenkungssteuerpflichtig werden
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23.04.2019 | Reiserecht:
KEIN ANSPRUCH VON FLUGGÄSTEN AUF ENTSCHÄDIGUNG BEI VERSAGEN VON TECHNISCHEN ANLAGEN DES FLUGHAFENS
Am 15.01.2019 hatte der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in zwei Fällen (X ZR 15/18 und X ZR 85/18) zum wiederholten Male über die Ausgleichsansprüche von Fluggästen nach der EU-Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung bei der Beförderung zu befinden.
In beiden Fällen buchten die Klägerinnen jeweils Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart. Aufgrund eines mehrstündigen Systemausfalles aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminales 7 in New York starteten die Flüge mit mehr als zweistündiger Verspätung in New York und die Klägerinnen verpassten ihre Anschlussflüge in London, so dass sie letztlich mit mehr als neunstündiger Verspätung Stuttgart erreichten.
Wurden ihre Klagen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 600,00 EUR gemäß den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung von den Amtsrichtern noch unterschiedlich entschieden, waren sich die Berufungsrichter einig und lehnten die Ausgleichsansprüche ab. Die Berufungsrichter sahen in dem streitgegenständlichen Systemausfall einen sog. außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, welcher einen Anspruch des für eine Annullierung oder Verspätung betroffenen Fluggastes ausschließt. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter des BGH an.
Im Gegensatz zu anderen Fällen in der jüngeren Vergangenheit waren hier die höchsten Richter ebenso wie ihre Kollegen in der Berufungsinstanz der Auffassung, dass ein Systemausfall wie der vorliegende einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, den die Airline nicht zu vertreten hatte.
Hier war aufgrund technischer Probleme bei den Telekommunikationsleitungen des Terminals betreibenden Unternehmens die Energieversorgung für alle Computersysteme ausgefallen, was wiederum zum Ausfall sämtlicher Primär- und Backupsysteme (für deren Versorgung nicht die Airline, sondern der Flughafenbetreiber zuständig war) an allen Abfertigungsschaltern geführt hatte. Darin sahen die Richter einen Umstand, der gerade nicht einen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines betroffenen Luftfahrtunternehmens darstellt und von diesem auch tatsächlich nicht zu beherrschen ist (in Anlehnung an die Rechtsprechung des EUGH seit dessen Urteil vom 22.12.2008).
Dies sei anders, so die Richter bei einem technischen Defekt in einem unternehmenseigenen (airline-eigenen) Abfertigungssystem, da dies „zum typischen Betrieb des Luftverkehrunternehmens“ gehöre und „daher nicht geeignet ist, außergewöhnliche Umstände zu begründen“. Anders aber, wenn Umstände „von außen“ in den Betriebsablauf des Luftverkehrunternehmens eingreifen, so wie hier, nach Auffassung der Richter.
Darüber hinaus seien die Berufungsrichter, so der Bundesgerichtshof, richtigerweise davon ausgegangen, dass die Airline alle ihr in dieser Situation zur Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung der von den Klägerinnen gebuchten Flüge zu vermeiden, als sie ,sogar unter Einsatz sich im Urlaub befindlicher Mitarbeiter, vor Ort manuell und in Washington telefonisch abzufertigen.
Auf den Einwand der Klägerinnen, die Airline hätte den Anschlussflug in London verschieben oder die Passagiere auf andere Flüge umbuchen müssen, stellten die Richter außerdem fest, dass es für die Zahlung der Entschädigung pro Passagier hier maßgeblich allein auf die erhebliche Verspätung des Fluges von New York nach London ankomme, der durch die Umbuchung, etc. nicht hätte verhindert werden können.
Exkurs:
Die neuerlichen Entscheidungen zeigen wiederum die Notwendigkeit einer Reform der geltenden Vorschriften über die Fluggastrechte und die Haftung von Luftfahrtunternehmen.
Es existiert bereits seit 2013 ein entsprechender Vorschlag zur Änderung der geltenden Vorschriften über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste und die Haftung für Flugfahrtunternehmen durch die Europäische Kommission [2013/0072 (COD)] sowie ein Leitlinienkatalog der Europäischen Kommission vom Juni 2016. Die Vielzahl an Verfahren vor den nationalen Gerichten zeigt allerdings, dass die Umsetzung des Vorschlages der Europäischen Kommission nun Priorität haben sollte.
Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin