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02.10.2020 | Bank- und Kapitalmarkt­recht:

OLG München: Anlagevermittler haften nicht nach P&R-Insolvenz

Das Oberlandesgericht München hat mit (inzwischen rechtskräftiger) Entscheidung bereits im Juli 2020 entschieden, dass P&R-Geschädigte ihren Anlagevermittler nicht in die Haftung nehmen können, wenn ihnen dieser Container-Anlagen bei P&R vermittelt hat.

Aus der Tatsache der Insolvenzanmeldung der P&R-Gesellschaften sowie den erst im Insolvenzverfahren bekanntgewordenen Fakten lässt sich aber nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Anlagevermittler damals von einer Investition hätte abraten müssen.

Die Kauf- und Verwaltungsverträge der P&R-Gruppe unterlagen erst ab dem 31.12.2016 einer gesetzlichen Prospektpflicht. Vorher mussten die Inhaltsanforderungen an Prospekte aus § 7 VermAnlG nicht erfüllt werden. Die von P&R zur Verfügung gestellte Broschüre und die Informationsblätter waren als Informationsquelle ausreichend.

Auch wenn im Rahmen der Insolvenz bekannt geworden ist, dass seit 2010 mehr Container verkauft und vermietet wurden als tatsächlich existent waren, begründet dies einen Schadensersatzanspruch nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Anlagevermittler im Rahmen der von ihm geschuldeten Plausibilitätsprüfung einen Fehlbestand an Containern hätte feststellen sollen.

Eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass strafbares Handeln verantwortlicher Personen zu Vermögensverlusten führen kann (und regelmäßig führen wird), wurde vom BGH schon vor Jahren abgelehnt. Dies ist ein allgemein bekanntes Risiko.

Über ein Totalverlustrisiko war bei der Anlageberatung nicht aufzuklären. Die nach dem Anlagemodell verbleibenden, eher abstrakt-theoretischen Risiken für einen Totalverlust sind deutlich geringer als bei einem Immobilienfonds, der hälftig fremdfinanziert ist und für den der BGH eine solche aufklärungspflichtige Gefahr im Hinblick auf den Sachwert der Immobilie ebenfalls bereits verneint hat.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Anlagemodell „eher einfach strukturiert“ war. Anders als bei einem Medienfonds oder anderen geschlossenen Fonds sind Bedeutung und Auswirkung eines Kaufvertrages, des Eigentumserwerbs an Containern und deren Vermietung über einen Vermietungs- und Verwaltungsvertrag allgemein verständliche Vorgänge.

Der in den Kauf- und Verwaltungsverträgen der P&R-Gruppe vorgesehene Eigentumserwerb an den Containern war nach deutschem Sachenrecht grundsätzlich möglich und konnte dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen.

Die verbleibenden Restrisiken sind allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig.

Die lesenswerte Entscheidung des 8. Zivilsenats beim OLG München vom 13.07.2020 ist veröffentlicht in der Fachzeitschrift Wertpapiermitteilungen, Heft 39 vom 26.09.2020, Seite 1822 ff. und bestätigte die von uns in mittlerweile mehr als 100 Verfahren vorgetragene Argumentation.

 

Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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