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17.04.2020 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
UPDATE ZUM EUGH-URTEIL C-66/19
Wie bereits unter dem Datum vom 26.03.2020 unter unserer Rubrik „Aktuelles“ dargestellt, hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die sogenannte „Kaskadenverweisung“ in der von Kreditinstituten ab Juni 2010 verwendeten Widerrufsbelehrung unzureichend sei, was zur Folge hatte, dass dies zahlreiche sogenannte „Verbraucheranwälte“ sowie verbraucherfreundliche Medien aufnahmen, um zu propagieren, dass nunmehr sämtliche Kreditverträge mit Verbrauchern über ein Volumen von mehr als einer Billion Euro widerruflich seien.
Wie damals bereits empfohlen, sollte hier jedoch Ruhe bewahrt werden, da der BGH bereits unter dem Datum vom 19.03.2019, Aktenzeichen: XI ZR 44/18, explizit entschieden hatte, dass der Kaskadenverweis mit Unionsrecht vereinbar sei und bei Unvereinbarkeit jedenfalls eine entgegenstehende Auslegung ausscheiden würde, weil der deutsche Gesetzgeber im Muster mit Gesetzesrang genau dies in seinen in die Richtlinie umsetzenden Willen ausdrücklich aufgenommen hat.
Wie mithin vermutet, hat der BGH dies nunmehr sowohl für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18) sowie auch für Allgemeindarlehensverträge (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19) eindrucksvoll bestätigt.
Der BGH hat damit deutlich gemacht, dass die nationale Gesetzgebung und auch die bisherige Rechtsprechung eindeutig sind und er von seiner entsprechenden Rechtsprechung – schon aufgrund des Gesetzesrangs der Vorschriften zur Widerrufsbelehrung und dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip – nicht hiervon abweichen kann und wird.
Diese Rechtsprechung ist erfreulich und auch konsequent, da sie verhindert, dass sich der Darlehensgeber mit Widerrufsfolgen auseinandersetzen muss, obwohl er ab dem Jahr 2010 die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung Eins zu Eins übernommen hat.
Alexander Göhrmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht