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26.03.2020 | Bank- und Kapitalmarkt­recht:

WIDERRUFSJOKER 3.0 DURCH EUGH URTEIL IN SACHEN C-66/19?

Am 26.03.2020 hat der EuGH nunmehr im Rahmen seiner lange erwarteten Entscheidung in dem Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken mit dem Aktenzeichen C-66/19 postuliert, dass es nicht ausreichend sei, wenn in einer Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag bezüglich der Erteilung von Pflichtangaben, deren Erteilung für den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verwiesen wird, die selbst auf weitere nationale Vorschriften verweist.

Das heißt in der Quintessenz, dass der EuGH die sogenannte „Kaskadenverweisung“ in der Widerrufsbelehrung für unzulässig erachtet und damit wohl davon ausgeht, dass Verbrauchern für Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, ein noch immer bestehendes Widerrufsrecht zustehen würde, da der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hat. Diese Entscheidung ist daher dahingehend problematisch, da die gesetzliche Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB für diese sogenannten „Neuverträge“ nicht gelten würde. Möglicherweise wären daher sämtliche „Neuverträge“ mit der vom EuGH monierten „Kaskadenverweisung“ widerruflich.

Es steht daher auch zu befürchten, dass sogenannte Verbraucheranwälte diese Entscheidung des EuGH zum Anlass nehmen werden, nunmehr vermehrt auch Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, zu widerrufen und entsprechende gerichtliche Verfahren anzustreben. Verbraucherkanzleien beziffern das Kreditvolumen an private Haushalte in diesem Zeitraum bereits im Billionen Euro Bereich.

Die Entscheidung des EuGH mag daher auf den ersten Blick erschrecken.

Diesseits wird indes davon ausgegangen, dass es aber durchaus wahrscheinlich ist, dass die Entscheidung des EuGH auf die nationale Rechtsprechung – zumindest im Ergebnis – möglicherweise keine Auswirkungen haben wird.

Der BGH hat nämlich in konkreter Kenntnis der Vorabvorlage des Landgerichts Saarbrücken und dem beim EuGH geführten Verfahren unter dem Datum vom 19.03.2019, Aktenzeichen: XI ZR 44/18, explizit entschieden, dass der Kaskadenverweis mit Unionsrecht vereinbar sei und jedenfalls bei Unvereinbarkeit eine entgegenstehende Auslegung ausscheiden würde, weil der Gesetzgeber im Muster mit Gesetzesrang genau dies in seinen in die Richtlinie umsetzenden Willen ausdrücklich aufgenommen hat.

Er hat im Ergebnis auch darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung anhängiger Verfahren gemäß § 148 ZPO aus diesem Grund auch ausscheidet (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17).

Was heißt dies für die Praxis?

Nach diesseitiger Auffassung muss daher wohl aufgrund der Eindeutigkeit der Entscheidung des EuGH zunächst eine nationale Entscheidung gesucht werden. Sicherlich ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute nunmehr wieder vermehrt mit Widerrufen dieser „Neuverträge“ konfrontiert werden. Die nationale Rechtsprechung des BGH diesbezüglich ist allerdings eindeutig. Auch hat der BGH die Rechtsprechung des EuGH in anderen (Widerrufs-) Verfahren als nicht maßgeblich angesehen und ist seiner bisherigen Linie trotz Gegenwind aus Europa treu geblieben. Ob dies im vorliegenden Fall genauso enden wird, ist zwar nicht gesichert, die oben genannte Entscheidung des BGH – in Kenntnis des Verfahrens vor dem EuGH – spricht jedoch hierfür.

Es heißt hier daher wohl: Ruhig bleiben und eine (weitere) Entscheidung des BGH abwarten.

 

Alexander Göhrmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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