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18.01.2019 | Betreuungsrecht:

WIRKSAME REGELUNGEN ZUM ABBRUCH LEBENSERHALTENDER MASSNAHMEN IN PATIENTENVERFÜGUNGEN

Am 14.11.2018 hatte sich der unter anderem für Betreuungssachen zuständige 12. Zivilsenat des BGH wiederum mit der Frage wirksamer Regelungen zum Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen in Patientenverfügungen zu befassen (Az. XII ZB 107/18).

Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss zugrunde:

Die 78 Jahre alte Betroffene hatte im Jahre 1989 ein Schriftstück mit der Überschrift „Patientenverfügung“ unterschrieben. Dieses enthielt unter anderem die Formulierung, dass „wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe“, lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen.

2008 erlitt die Betroffene zunächst einen Schlaganfall und fiel nach einem kurze Zeit später aufgetretenen hypoxisch bedingten Herzkreislaufstillstand in einen wachkomatösen Zustand. Neben ihren Verfügungen in der Patientenverfügung hatte sie im Zeitraum bis zum Schlaganfall mehrmals angesichts zweier Wachkomapatienten im Bekanntenkreis selbst gegenüber Familie und Bekannten geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle so nicht am Leben erhalten werden, sie wolle so nicht daliegen, lieber sterbe sie. Auch äußerte sie Dritten gegenüber, Ihr könne so etwas nicht passieren, sie habe durch Patientenverfügung vorgesorgt. Darüber hinaus hatte die Betroffene nach dem Schlaganfall noch gegenüber einer Therapeutin sagen können: „Ich möchte sterben.“

Die Angelegenheit kam zu Gericht, da der Ehemann der Betroffenen, neben dem Sohn gerichtlicherseits als Betreuer eingesetzt, dem Verlangen des Sohnes für die Betroffene, die künstliche Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr einzustellen, widersprach. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Betroffenen, diese vertreten durch ihren Sohn, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen wurde vom Landgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Der damals zuständige 12. Senat hatte die damalige Landgerichtsentscheidung im Februar 2017 (Az. XII ZB 107/18) aufgehoben und zurückverwiesen. Daraufhin hatte das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob dem konkreten Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen sei und ob bei ihr eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe. Der Zustand der Betroffenen sei irreversibel, so der Sachverständige. Das Landgericht wies daraufhin die Beschwerde der Betroffenen zurück, da nach Auffassung der Richter, eine gerichtliche Genehmigung (-zur Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen-, Anmerkung d. Verf.) nicht erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemannes der Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Der BGH stellte fest:

Einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bedarf es nicht, wenn der Betroffene in einer wirksamen Patientenverfügung einen entsprechenden Willen geäußert hat und dieser auf die konkrete Situation zutrifft. In einem solchen Fall hat ein angerufenes Gericht mit Verweis auf die wirksame Patientenverfügung und der Übereinstimmung mit der vorliegenden Lebenssituation ein sog. Negativattest auszusprechen, mit dem Inhalt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.02.2017, (Az. XII ZB 604/15) festgestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn dieser zu entnehmen ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Bestimmtheitsanforderungen, so das Gericht, dürfen nicht überspannt werden.

Nicht ausreichend, so der BGH, sind für sich allgemeine Anweisungen wie „würdevolles Sterben zu ermöglichen oder wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei“, oder die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“. Die erforderliche Konkretisierung kann sich aber im Einzelfall „durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen“ ergeben. Dies ist durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

So ist es in diesem Fall geschehen durch die Feststellung „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins“.

Auch die weiteren Prüfungen des Landgerichtes, so nun der BGH, seien umfassend und sorgfältig gewesen. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes der Betroffenen musste daher zurückgewiesen werden.

Fazit:

Der BGH hat noch einmal konkretisiert, dass eine Patientenverfügung nur dann Wirkung entfaltet, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterbleiben sollen.

Allgemeine Anweisungen sind unzureichend, können aber durch die Bezugnahme auf spezielle Krankheiten oder Behandlungssituationen konkretisiert werden.

Unabhängig davon, dass man die eigene Patientenverfügung möglichst alle paar Jahre durch eine weitere Unterschrift mit Datum bestätigen sollte, bedürfen ältere Patientenverfügungen ggf. noch einer Ergänzung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu den Wirksamkeitserfordernissen.

Wir stehen für eine Beratung gerne jederzeit zur Verfügung.

 

Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin

 

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